Tagfahrlicht ab 1.4.2013 für Motorräder
Verfasst: Mi 5. Jun 2013, 11:25
Da ab 1.4.2013 auch Motorräder Tagfahrlicht (TFL) verwenden dürfen, habe ich hier mal eine Zusammenfassung der rechtlichen Grundlagen zusammengestellt. Als Quelle dienten
.) Tuev-Nord und
.) Inst. f. Zweiradsicherheit.
In Stichworten zusammengefasst darf TFL unter folgenden Bedingungen am Motorrad verwendet werden:
1.) Es muss als TFL genehmigt sein. Prüfzeichen „RL“ vor dem z.B. (E1) für "einfaches" TFL bzw. „A RL“ für dimmbares
2.) 1 oder 2 TFL (Montageorte bzw. Abmessungen siehe obige Links)
3.) TFL muss sich automatisch einschalten bei Zündung ON (spätestens bei Motor ON)
4.) TFL muss sich automatisch auschalten bei Fahrlicht (also Abblendlicht oder Scheinwerfer – Ausnahme Lichthupe), außer das TFL ist dimmbar. Dann kann es im gedimmten Zustand als Begrenzungslicht weiterleuchten.
5.) Mit dem TFL muss auch das Rücklicht und kann die Kennzeichenbeleuchtung eingeschaltet sein
6.) Es dürfen maximal 2 Begrenzungsleuchten vorhanden sein. Wird also dimmbares TFL verwendet, so muss ev. (z.B. bei 2 TFL) das originale Begrenzungslicht deaktiviert werden.
Für unsere XT1200Z würde das bedeuten:
.) 1 TFL unter den Hauptscheinwerfern, oder 2 TFL ebenfalls dort bzw. symmetrisch an den Sturzbügeln oder seitlich unterhalb der Windabweiser (wie Touratech).
.) Da 2 serienmäßige Positionslichter vorhanden sind, müssen diese bei dimmbaren TFL deaktiviert werden.
.) Das Abblendlicht muss deaktiviert werden, wenn ein nicht dimmbares TFL oder ein dimmbares TFL im TFL-Modus betrieben wird.
Ich hoffe, dass ich die rechtlichen Grundlagen richtig und verständlich in Kurzform zusammengestellt habe, und möchte feststellen, dass diese Zusammenfassung nur meine Interpretation darstellt. Ich kann daher keine Verantwortung für die Richtigkeit übernehmen.
LG, rubbergum
.) Tuev-Nord und
.) Inst. f. Zweiradsicherheit.
In Stichworten zusammengefasst darf TFL unter folgenden Bedingungen am Motorrad verwendet werden:
1.) Es muss als TFL genehmigt sein. Prüfzeichen „RL“ vor dem z.B. (E1) für "einfaches" TFL bzw. „A RL“ für dimmbares
2.) 1 oder 2 TFL (Montageorte bzw. Abmessungen siehe obige Links)
3.) TFL muss sich automatisch einschalten bei Zündung ON (spätestens bei Motor ON)
4.) TFL muss sich automatisch auschalten bei Fahrlicht (also Abblendlicht oder Scheinwerfer – Ausnahme Lichthupe), außer das TFL ist dimmbar. Dann kann es im gedimmten Zustand als Begrenzungslicht weiterleuchten.
5.) Mit dem TFL muss auch das Rücklicht und kann die Kennzeichenbeleuchtung eingeschaltet sein
6.) Es dürfen maximal 2 Begrenzungsleuchten vorhanden sein. Wird also dimmbares TFL verwendet, so muss ev. (z.B. bei 2 TFL) das originale Begrenzungslicht deaktiviert werden.
Für unsere XT1200Z würde das bedeuten:
.) 1 TFL unter den Hauptscheinwerfern, oder 2 TFL ebenfalls dort bzw. symmetrisch an den Sturzbügeln oder seitlich unterhalb der Windabweiser (wie Touratech).
.) Da 2 serienmäßige Positionslichter vorhanden sind, müssen diese bei dimmbaren TFL deaktiviert werden.
.) Das Abblendlicht muss deaktiviert werden, wenn ein nicht dimmbares TFL oder ein dimmbares TFL im TFL-Modus betrieben wird.
Ich hoffe, dass ich die rechtlichen Grundlagen richtig und verständlich in Kurzform zusammengestellt habe, und möchte feststellen, dass diese Zusammenfassung nur meine Interpretation darstellt. Ich kann daher keine Verantwortung für die Richtigkeit übernehmen.
LG, rubbergum