Eigentlich hat sich doch nichts grundlegendes geändert. Nun gut neuer Sturm im Wasserglas.
Sicherlich wird es auch die Eine oder Andere Anekdote - zumeist aus dem Zusammenhang gerissen - zu berichten geben.
Einem Team des WDR habe ich auch schon mal vor einigen Jahren mitgeteilt, dass ich von meinem Recht der informationellen Selbstbestimmung gebrauch machen möchte und eben nicht porträtiert werden will. Mit klaren Verständnis ohne Diskussion sah man von einer beabsichtigten Aufnahme ab.
Letztlich handelt es sich bei dem geschilderte Recht für uns Normalfilmer ( Landschaftsaufnahme während der Tour, die bewegte Straße, die bewegte Technik des Motorrads ) doch nur um totes Recht.
Datenschutz und Urheberrecht
Die Polizei hat m. e. nur eingeschränkte Befugnisse. Nach Anzeige eines in seinen Rechten Geschädigten, weil offensichtlich ohne Genehmigung Gefilmten, wird dann die Datenschutzkommission tätig.
(Austria)
Zur weiteren Entschleunigung der Gemüter zitiere ich mal
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(Austria)
Das Recht am eigenen Bild ist im § 78 des österreichischen Urheberrechtsgesetzes (UrhG) geregelt. Absatz 1 besagt: „Bildnisse von Personen dürfen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden.“ Das Bildnisrecht ist eine Ausprägung des im § 16 ABGB normierten Persönlichkeitsrechts und wird durch die – analog anzuwendende – Bestimmung über das Namensrecht nach § 43 ABGB ergänzt. Zu beachten ist dabei, dass es grundsätzlich weder verboten ist, ein Bild einer Person ohne deren Zustimmung zu schaffen, noch es zu verbreiten oder zu veröffentlichen. Strafrechtlicher Schutz Minderjähriger findet sich allerdings im § 207a öStGB.
Nur bei (befürchteter) Verletzung schutzwürdiger Interessen hat die abgebildete Person zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung (§ 81 UrhG), Beseitigung (§ 82 UrhG), Urteilsveröffentlichung (§ 85 UrhG) und eventuell Schadenersatz (§ 87 UrhG) gegen den Veröffentlichenden. Im Falle der Bildbestreitung oder -anmaßung besteht ebenso ein Rechtsanspruch auf Unterlassung, wenn beispielsweise ein Personenbild mit einem anderen Namen betitelt wird ("Bildanmaßung"). Verletzt sind schutzwürdige Interessen nach § 78 UrhG z.B. bei Eindringen in die Privatsphäre, die überdies grundrechtlich geschützt ist, oder bei herabwürdigender Darstellung der Person (z.B. Nacktfotos), sei es auch nur im Zusammenhang mit dem dazugehörigen Text. Es besteht eine differenzierte Judikatur darüber, wann schutzwürdige Interessen verletzt sind und wann nicht.
Der Oberste Gerichtshof hat sich in einer Rechtsprechungswende im Jahr 2013 dem deutschen BGH angeschlossen. Danach sind Fotoaufnahmen, auf dem der Abgebildete deutlich zu identifizieren ist, in der Regel nur mit Einwilligung des Abgebildeten zulässig. Das Höchstgericht lehnte sich einer Rechtsprechungslinie des BGH (BGH NJW 1995, 1955) an, der bereits 1995 ausgesprochen hat, dass die ungenehmigte Herstellung von Bildnissen einer Person grundsätzlich auch ohne Verbreitungsabsicht unzulässig ist.
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Aber Achtung! Wer natürlich mit Volldampf jenseits von Gut und Böse einen Unfall verschuldet, der darf sich nicht wundern, wenn er die Kamera mal für eine Weile los ist. Das passiert letztlich aber auch in anderen Bereichen. Stichwort....Cockpit Voice Recorder, Black Box, Naiv´s etc.