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Re: ...und wech ist der "Hobel"

Verfasst: Mi 1. Mai 2019, 20:01
von rope
Das scheint juristisch nicht mehr eine ganz so spannende Angelegenheit zu sein, obwohl der § 315f StGB erst seit 2018 eingefügt wurde, also noch recht neu ist. Vor der Änderung galt z.B. Rasen lediglich als Ordnungswidrigkeit. Einziehen von Fahrzeugen im Sinne von Beschlagnahme und Sicherstellung ist bei zu groben Geschwindigkeitsverstößen statthaft und wurde auch schon mehrfach durchgeführt. Oft auch im Zusammenhang mit illegalen Rennen. Es geht darum der Gefahr weiterer Begehung von Verkehrswidrigkeiten und der damit einhergehenden Störung der öffentlichen Sicherheit vorzubeugen. Also nicht um eine Teil der Strafe, sondern um eine präventive Maßnahme, so verstehe ich das zumindest.
Überrascht bin ich allerding über das ersatzlos Einziehen und Versteigern. Sichelich wird der Erlös in die Staatkasse fließen.
Persönlich finde ich die gerichtliche Maßnahme völlig gerechtfertigt auch die ersatzlose Einziehung.

Re: ...und wech ist der "Hobel"

Verfasst: Do 2. Mai 2019, 09:02
von Tequila
Für mein persönliches Rechtsempfinden ist das die falsche Lösung. :denker:
Natürlich bin ich dafür, diese Raser, Poser und andere gefährliche Spinner aus dem Verlehr zu ziehen. Meiner Meinung nach ist jedoch das Einziehen von Fahrzeugen etwas, das für die Bestrafung einer Tat nicht geeignet ist. Es geht hier um Eigentum, vielleicht sogar um das Eigentum eines Anderen, der es verliehen oder für eine andere Bestimmung zur Verfügung gestellt hat.
Einziehen, sicherstellen - ja aber nicht zum Eigentum des Staates erklären. Das geht für mein persönliches Rechtsempfinden zu weit.

Wer schon einmal in die Bredouille gekommen ist, seinen Führerschein abgeben zu müssen wegen Verkehrsverstößen und wer weiß, was für ein Rattenschwanz dahinter steckt, diese Fahrerlaubnis wieder zu bekommen, der wird sich das beim nächsten Mal sehr gut überlegen.

Ein anderes Thema sind die Leasingfahrzeuge. Was passiert denn damit? Die gehören ja nicht mal dem Täter. In letzter Konsequenz könnten die Raser - wenn sie denn vorsätzlich rasen - gleich von vorneherein ihre Autos leasen und würden damit einem Großteil der Strafe entgehen :denker:

Wie gesagt - „für mich“ die falsche Lösung

Re: ...und wech ist der "Hobel"

Verfasst: Do 2. Mai 2019, 09:54
von Varaderotreiber
Ich denke der Paragraph ist vor allem für eine besondere Klientel und nicht für den Durchschnittsdeutschen gemacht worden.
Wie will man jemanden bestrafen, der gewissenlos durch eine Innenstadt rast, jemand der eine Autobahn sperrt und mit scharfen Waffen in die Luft schießt? Diese Leute haben fast unbegrenzte finanzielle Mittel, welche natürlich nicht auf einem Bankkonto sind und somit auch nicht gepfändet werden können. Ein offizielles Einkommen haben die auch nicht. Wie soll man da also eine angemessene und gerechte Geldstrafe verhängen? Führerscheinentzug? Wer sich Waffen besorgen kann, kann sich auch einen Führerschein besorgen. Die Poserkarre wegnehmen ist anscheinend das Einzige, was dann noch weh tut.

Re: ...und wech ist der "Hobel"

Verfasst: Do 2. Mai 2019, 10:07
von rope
Nach meinem persönlichen Rechtsempfinden stimme ich der Gerichtsentscheidung aus folgenden Punkten zu:

1. Wer unerlaubt mit einer Waffe hantiert, dem wird sie auch weggenommen, da er andere Menschen gefährdet. Der Raser im obigen Fall nutzt sein Moped ebenfalls falsch. Wer das Tempolimit dermaßen stark überschreitet und noch andere schwerwiegende Verkehrsverstöße mehrfach begangen hat, der gefährdet uns alle im höchsten Maße.

2. Aus meiner Sicht ist der Raser durch das mehrfache enorme überschreiten der Verkehrsregel momentan charakterlich nicht geeignet Fahrzeuge zu führen. Wer so oft und extrem gegen das Tempolimit verstößt zeigte er sich wenig schuldbewusst und einsichtsfähig. Dem gehört sein Fahrzeug entzogen.

3. Drakonischen Strafen wirken abschreckend für Raser, wenn dann noch das Fahrzeug weg genommen wird spricht sich das schnell herum (siehe hier).

4. Wer ein Auto für eine Straftat benutzt muss ebenfalls mit einer Beschlagnahme rechnen. Bei der Abwägung finde ich ein solches Raserverhalten genauso schlimm, wenn nicht sogar schlimmer, als ein Diebstahl bei dem das Auto als Tatwerkzeug verwendet wurde.

Re: ...und wech ist der "Hobel"

Verfasst: Do 2. Mai 2019, 10:23
von Fazzo

Re: ...und wech ist der "Hobel"

Verfasst: Do 2. Mai 2019, 10:24
von Fazzo

Re: ...und wech ist der "Hobel"

Verfasst: Do 2. Mai 2019, 11:32
von Sartene
Hi,

ich finde es herausragend gut. Kiste weg! Mehr Strafe ist kaum möglich, mehr kann es kaum weh tun. Genau richtig!!! Wer sich eklatant wie offene Hose benimmt. Den TOD anderer für krass rücksichtslose Fahrweise billigend in Kauf nimmt, dem MUSS man das Fahrzeug wegnehmen. Und die FE sollte aufgrund erheblicher charakterlicher Ungeeignetheit für mindestens 5 Jahre entzogen werden. Anschließend dann den obligatorischen Test....!

Aber so neu ist das ganze ja gar nicht. Im Strafrecht war es Gang und Gebe, seit vielen Jahren mittlerweile, dass Kfz., als Werkzeuge zur Tatbegehung benutzt, als Einziehungsgegenstände weggenommen werden konnten. Galt aber nur für Straftaten. Derartiges rücksichtsloses Rasen ist ja nun eine Straftat geworden, also ist es nur konsequent, es auf derartige Straftäter zu übertragen!

Und ich denke, das Ende der Fahnenstange ist noch nicht erreicht. Aktuell so viele Tote und Verletzte durch Raser......es wird sicher eher schärfer .....

Euch einen gesunden und unfallfreien Tag.

Andy :xt12:

Re: ...und wech ist der "Hobel"

Verfasst: Do 2. Mai 2019, 12:36
von SiriusBlack
Zitat Tequila:
"Ein anderes Thema sind die Leasingfahrzeuge. Was passiert denn damit? Die gehören ja nicht mal dem Täter. In letzter Konsequenz könnten die Raser - wenn sie denn vorsätzlich rasen - gleich von vorneherein ihre Autos leasen und würden damit einem Großteil der Strafe entgehen."

. . . vermutlich wird dann die Geldstrafe angehoben bis zur Obergrenze, die Fahrerlaubnis für noch längere Zeit oder ganz eingezogen oder es ist Essig mit Aussetzung zur Bewährung.
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__315c.html
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__315d.html
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__315f.html
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__74a.html

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 74a Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei anderen
Verweist ein Gesetz auf diese Vorschrift, können Gegenstände abweichend von § 74 Absatz 3 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen,
1.
mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass sie als Tatmittel verwendet worden oder Tatobjekt gewesen sind, oder
2.
sie in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zugelassen hätten, in verwerflicher Weise erworben hat.

Re: ...und wech ist der "Hobel"

Verfasst: Do 2. Mai 2019, 13:09
von Tequila
Frawa hat geschrieben: Do 2. Mai 2019, 12:36
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 74a Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei anderen
Verweist ein Gesetz auf diese Vorschrift, können Gegenstände abweichend von § 74 Absatz 3 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen,
1.
mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass sie als Tatmittel verwendet worden oder Tatobjekt gewesen sind, oder
2.
sie in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zugelassen hätten, in verwerflicher Weise erworben hat.
Na DAS möchte ich sehen, dasss das einem Leasinggeber nachgewiesenen werden kann. :denker:
„Dem Idioten sein Spielzeug wegnehmen“ kann man machen. Meinetwegen für den Zeitraum der Führerscheinsperre. Auto oder Motorrad sicherstellen und eben die paar Jahre aufbewahren. Danach ist das Fahrzeug kaum noch etwas Wert und wenn der Täter dann die Unterbringungskosten nicht tragen kann, wäre eine Versteigerung zu Gunsten des Staates eine andere Geschichte. Einfach „einziehen und versteigern“ ist dann aber eine zusätzliche Geldstrafe die vollkommen unkalkulierbar ist da Tatfahrzeuge von wenigen hundert- bis mehrere zehntausend Euro liegen können..

Re: ...und wech ist der "Hobel"

Verfasst: Do 2. Mai 2019, 14:01
von rope
Ein Fahrzeug wird dauerhaft nur dann eingezogen, wenn damit eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen wird. Es geht hier nicht um Kavaliersdelikte.
@Tequila, dass es sich da um eine zusätzliche Geldstrafe die vollkommen unkalkulierbar ist handelt stimmt so nicht. Jeder weiß über den Wert seines Fahrzeuges bescheid und jeder der so kriminell und verrückt rast tut das vorsätzlich und ist sich dessen bewusst, dass das Fahrzeug weg sein kann. Egal um welches Fahrzeug es sich da handelt, der Fahrer hat es in der Hand!