WICHTIGE ÄNDERUNG StVZO ab 2018 für Motorräder

Yeti
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Re: WICHTIGE ÄNDERUNG StVZO ab 2018 für Motorräder

Beitrag von Yeti »

Frawa hat geschrieben: Sa 17. Aug 2019, 23:58 Mal noch was zum Thema Reifenfreigaben in Zukunft.
https://www.motorradonline.de/ratgeber/ ... sreichend/
Das Ärgerliche daran ist ja nur, daß eine Prüforganisation bestenfalls feststellen kann, ob die Tragfähigkeit eines kleineren Reifens ausreicht bzw. der breitere Reifen im Fahrzeug Freigang hat. Zu letzterem könte ich ein nettes Beispiel beitragen.
Was die Fahreigenschaften angeht, dazu kann eine Prüforganisation garnichts aussagen.
Yeti.
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meine dicke
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Re: WICHTIGE ÄNDERUNG StVZO ab 2018 für Motorräder

Beitrag von meine dicke »

Während meiner Tour in Marokko habe ich endlich die lang ersehnte Antwort des BMVI bekommen.
Diese möchte ich euch nicht länger vorenthalten.
Also bitte lest selbst, was Sache ist.

Ich schrieb und stellte im Anschluss zwei Fragen::

Sehr geehrter Herr Minister Dr. Scheuer,
sehr geehrte Damen und Herren.


Die unten zitierte Auskunft (Anm.: nicht hier aufgeführt) eines Reifenherstellers bzgl. der Zulässigkeit M&S-Reifen mit DOT >= 0118 und Geschwindigkeitsindex kleiner der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eines Motorrades i.V.m. mit Höchstgeschwindigkeitsschild im Blickfeld ist mir nicht ausreichend.
Er verweist auf einen Gesetzesentwurf, der das Deutsche Recht dem Europäischen Recht wieder angleicht, nach dem die bisher übliche Praxis dann auch wieder, nach Deutschem Recht, zulässig wäre.
Dieser Gesetzesentwurf sei inzwischen vorhanden, nur der Zeitpunkt der Gesetzesvorlage sei nicht bekannt und damit die Verabschiedung des Gesetzes.
Offensichtlich gibt es über die Zulässigkeit dieser M&S-Reifenthematik zwei Lesarten, wenn das Fahrzeug nach EG/ECE zugelassen wurde, eine Deutsche und eine Europäische.


Die Antwort auf diese beiden Fragen sind folgend genannt:

Sehr geehrter Herr XXXXXXX,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Das Ziel des Bürgerservice und der Fachabteilungen ist es, immer schnellstmöglich zu antworten. Es ist aber nicht in jedem Falle möglich, zeitnah zu antworten. Oft sind Zuarbeiten und Abstimmungen für die Antwort erforderlich oder die Facharbeit ermöglicht es zeitlich nicht. Ich bitte Sie die späte Antwort zu entschuldigen.

Frage 1:
Wann die Vorlage dieses Gesetzentwurfes geplant ist, also das Deutsche Recht dem Europäischen Recht angepasst wird, und ab wann dies im BGBl nachzulesen ist.

Antwort:
Ein Verordnungsentwurf, der u.a. die angesprochene Änderung des § 36 StVZO im Hinblick auf die Nutzung von Reifen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit unter der zulässigen Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs liegt, soll kurzfristig dem Bundesrat zugeleitet werden. Nach Zustimmung des Bundesrates wird die Verordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Frage 2:
Ob zum jetzigen Zeitpunkt das Europäische Recht (Fahren ist zulässig) das Deutsche Recht (Fahren ist unzulässig) außer Kraft setzt.

Antwort:
Die von Ihnen angesprochenen Regelungen betreffen verschiedene Rechtsbereiche, zum einen EU-Typgenehmigungsvorschriften und zum anderen nationale Betriebsvorschriften.
Zum Hintergrund:
Im Jahr 1973 wurde eine Regelung in die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) aufgenommen, die die Nutzung von Winterreifen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit geringer ist, als die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, zulässt, wenn in diesen Fällen beispielsweise ein Aufkleber mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der Reifen gut sichtbar in der Nähe der Geschwindigkeitsanzeige angebracht wird und diese Geschwindigkeit im Betrieb nicht überschritten wird. Hintergrund war, dass sich nach dem damaligen Stand der Technik die Parameter „Wintertauglichkeit“ und „Geschwindigkeitstauglichkeit“ bei Reifen entgegenstanden und man den Kompromiss mit dem Aufkleber (damals § 36 Abs. 1) zuließ, damit man im Winter mit wintertauglicher Bereifung fahren konnte.
Mit der 52. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wurde diese Vorschrift geändert. Seither ist diese Regelung nur noch anwendbar auf Winterreifen mit der Alpine-Kennzeichnung und für bestimmte Geländereifen (POR). Für M+S-Reifen, die bis zum 31.12.2017 hergestellt wurden, gibt es eine Übergangsfrist bis zum 30.09.2024. Da Motorräder nun von der situativen Winterreifenpflicht ausgenommen sind (s. § 2 Absatz 3 Nummer 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)), enthält die StVZO keine solche Vorschrift für Motorräder.

Es wurde bekannt, dass vereinzelte Motorradfahrer diese Sonderreglung zweckfremd nutzten, um dauerhaft sehr grobstollige Reifen, die auf Grund ihrer Bauweise eine niedrigere zulässige Höchstgeschwindigkeit, als die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs haben, verwenden zu dürfen (insbesondere an Enduromaschinen für den groben Geländeeinsatz). Für Motorräder gibt es im EU-Recht im Rahmen der Typgenehmigung eine vergleichbare Regelung für die temporäre Nutzung von M+S-Reifen mit geringerem Geschwindigkeitsindex. Aus diesem Grund strebt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur eine entsprechende Anpassung der StVZO an, mit der die Möglichkeit der Nutzung von M+S-Reifen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit geringer ist, als die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, an Motorrädern unter bestimmten Bedingungen ermöglicht werden soll.

Die Typgenehmigungsvorschriften sind EU-weit harmonisiert. Werden die Fahrzeuge jedoch nach der Erstzulassung verändert, so greift das jeweilige nationale Recht der EU-Mitgliedstaaten. Sofern Ihr Fahrzeug beispielsweise mit Reifen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit unter der zulässigen Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs liegen, typgenehmigt wurde, entspricht das unveränderte Fahrzeug dem genehmigten Zustand und kann in dieser Form selbstverständlich betrieben werden.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Bürgerservice

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meine dicke
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Re: WICHTIGE ÄNDERUNG StVZO ab 2018 für Motorräder

Beitrag von meine dicke »

Jetzt haben unsere gewählten Volksvertreter,
insbesondere der beScheuerte Mautspezialist,
ganz abgehoben:

https://www.tourenfahrer.de/artikel/neu ... freigaben/

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Re: WICHTIGE ÄNDERUNG StVZO ab 2018 für Motorräder

Beitrag von Nordmann »

meine dicke hat geschrieben: So 16. Feb 2020, 11:39 Jetzt haben unsere gewählten Volksvertreter,
insbesondere der beScheuerte Mautspezialist,
ganz abgehoben:

https://www.tourenfahrer.de/artikel/neu ... freigaben/

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Jep....das ein selten dämlicher Vogel.....
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Re: WICHTIGE ÄNDERUNG StVZO ab 2018 für Motorräder

Beitrag von awi900 »

Dazu läuft grade eine Onlinpetition
https://www.openpetition.de/petition/on ... eintragung
Wenn schon vier Zylinder dann aber verteilt auf zwei Motorräder
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Re: WICHTIGE ÄNDERUNG StVZO ab 2018 für Motorräder

Beitrag von Umsteiger »

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Re: WICHTIGE ÄNDERUNG StVZO ab 2018 für Motorräder

Beitrag von Trigger »

Servus Leute,

ich Blicke durch das ganze Thema nicht durch....
Geschwindikeitsindex, DOT hin oder her und und und
Ich würde als nächsten Reifen gerne den Mitas E07+ fahren.
Ist das nach der aktuellen Lage überhaupt möglich, also rein rechtlich?
Richtige Freigabe gibt es ja keine, nur eine Unbedenklichkeitsbescheinigung von Mitas....
Hat da jemand vielleicht nen Tipp der mich das Thema verstehen lässt?

Danke und liebe Grüße
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Re: WICHTIGE ÄNDERUNG StVZO ab 2018 für Motorräder

Beitrag von meine dicke »

NEIN

GI = T = 190 km/h, benötigt wird V = 240 km/h
M&S nur noch in Verbindung mit GI <= Vmax bis DOT <= 2017 (Übergangsregelung) und Geschwindigkeitsbapperl im Sichtfeld
DOT <= 2017 kriegste garantiert nicht mehr zu kaufen

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Re: WICHTIGE ÄNDERUNG StVZO ab 2018 für Motorräder

Beitrag von J-o-k-e-r »

Kurz gesagt:
Du darfst jeden Reifen fahren, der im Fahrzeugschein (Zul.besch. Teil 1) eingetragen ist.
Übereinstimmen müssen hier lediglich die Abmessungen, der Tragfähigkeits- und der Geschwindigkeitsindex. Letztere beiden dürfen beim neuen Reifen auch höher sein.

Es gibt ein paar (wenige) Ausnahmen, bei denen das NICHT gilt, und zwar:
- der Reifen hat keine E-Kennzeichnung an der Seite (UNECE-R 75, ehem. RiLi 97/24/EG)
- der Reifen ist vor 2020 hergestellt worden (siehe DOT-Nr.)
- das Fahrzeug ist nicht mehr im Serienzustand, d.h. es ist derart verändert worden, was "Einfluss auf die Rad-/Reifeneigenschaften bzw. ihren notwendigen Freiraum hat

Quelle: Verkehrsblatt 15/2019 Nr. 90
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Re: WICHTIGE ÄNDERUNG StVZO ab 2018 für Motorräder

Beitrag von meine dicke »

J-o-k-e-r hat geschrieben: Fr 13. Mär 2020, 16:53 Kurz gesagt:
Du darfst jeden Reifen fahren, der im Fahrzeugschein (Zul.besch. Teil 1) eingetragen ist.
Übereinstimmen müssen hier lediglich die Abmessungen, der Tragfähigkeits- und der Geschwindigkeitsindex. Letztere beiden dürfen beim neuen Reifen auch höher sein.
Und was ist mit der Bauart des Reifens? Der E07+ ist ein BiasBelt Reifen, eingetragen hat er Radialreifen.

Es gibt ein paar (wenige) Ausnahmen, bei denen das NICHT gilt, und zwar:
- der Reifen hat keine E-Kennzeichnung an der Seite (UNECE-R 75, ehem. RiLi 97/24/EG)
- der Reifen ist vor 2020 hergestellt worden (siehe DOT-Nr.)
Das stimmt so nicht, auch wenn der Reifen vor 2020 hergestellt wurde sind die o.g. Daten (GI; LI; Dim; Bauart) einzuhalten. Mit Ausnahme bei M&S Reifen, was wiederum eine auslaufende Ausnahmeregelung ist. Es ist lediglich keine Eintragung notwendig und eine Bescheinigung des Reifenherstellers ist von nöten. Ab 2025 sind dann alle nicht eingetragenen Kombinationen mit einem Gutachten des Sachverständigen beim LRA eintragen zu lassen
- das Fahrzeug ist nicht mehr im Serienzustand, d.h. es ist derart verändert worden, was "Einfluss auf die Rad-/Reifeneigenschaften bzw. ihren notwendigen Freiraum hat

Quelle: Verkehrsblatt 15/2019 Nr. 90
Aber langer Rede kurzer Sinn, da man hier nicht alles darlegen kann, der ADAC hat hierzu ein Papier schwarz gemacht.

Grüssle ausm Badischen
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Rainer alias meine dicke

PS: Ich bleibe beim NEIN
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